FAQ ZaunXL
Juristische Fragen
Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen für Zäune, die natürlich auch für Sichtschutzzäune gelten, ist die sogenannte Ortsüblichkeit beim Zaunbau relevant. Wenn bspw. alle Nachbarn niedrige, symbolische Gartenzäune an der Grundstücksgrenze haben, würde nach dem Grundsatz der Ortsüblichkeit ein 2 Meter hoher Sichtschutzzaun das Erscheinungsbild der Gegend stören.
Je nach Beschaffenheit und Standort des Zauns sind u.U. baurechtliche Auflagen zu beachten und entsprechend eine Baugenehmigung einzuholen. Baurechtliche Auflagen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen dokumentiert.
Häufig wird eine Baugenehmigung für einen Zaun notwendig, wenn er eine gewisse Höhe überschreitet oder wenn der Zaun an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt und dort eine maximal zulässige Höhe überschreitet. Da zusätzlich noch ggf. kommunale Einfriedungssatzungen eingehalten werden müssen, empfiehlt sich eine Nachfrage bei der jeweiligen Kommune.
Bundesländer und Kommunen regeln die Bebauung der Grundstücksgrenze mit einem Zaun zum Nachbarn in ihren Bauordnungen. Zusätzlich existieren in den meisten Bundesländern nachbarschaftsrechtliche Vorschriften. Nur in Bayern, Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern gibt es kein Nachbarrechtsgesetz. Die privatrechtlichen Nachbarrechtsgesetze klären u.A. auch, ob und welchen Abstand der Zaun zur Grundstücksgrenze haben muss. Kollidieren Regelungen aus dem privatrechtlichen Nachbarrechtsgesetz mit dem öffentlichen Recht, gilt stets letzteres.
In aller Regel wird ein einseitig gewünschter Zaun auf dem Privatgrundstück entlang der Grenze zum Nachbarn auf eigene Kosten errichtet.
In einigen Bundesländern gibt es eine Einfriedigungspflicht. Bei verpflichtenden Zäunen auf der Grundstücksgrenze sind die Kosten i.d.R. von beiden Nachbarn zu tragen – es gibt aber auch abweichende Bestimmungen, z.B. den Grundsatz der Rechtseinfriedigung. Andere Bundesländer, wie Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen, haben keine Einfriedigungspflicht.
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